Wissenswertes für das Referendariat

Hier findest du in alphabetischer Reihenfoge angeordnet alles Wissenswerte rund um das Referendariat und den Schuldienst von Anschriften und Anwärterbezügen über Elterngeld bis hin zu Werbungskosten.


Anschriftenverzeichnis
Anwärterbezüge
Amtsverschwiegenheit
Änderung der persönlichen Verhältnisse
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe
Aufsichtspflicht
Auslandstätigkeiten für Lehrerinnen und Lehrer

Beamtenbezüge
Beamtenverhältnis
Beihilfe
Berufshaftpflicht
Betreuung während der Ausbildung
Beurteilung
Bewerbungen im Saarland
Bewerbungen in anderen Bundesländern
Bonusregelung / Einstellungsrichtlinien

Datenschutz
Dienstbefreiung
Dienstordnung - Allgemeine Dienstordnung für Lehrer (ADOL)
Dienstweg
Disziplinarrecht

Eigenverantwortlicher Unterricht
Einstellungen für Bewerber in den saarländischen Schuldienst
Einstellungstermine
Elterngeld
ElterngeldPlus
Elternzeit
Erkrankung
Erstattung von Beiträgen zur BfA und Zusatzversorgung

Fachleiternahe Ausbildung
Fahrtkosten
Familienzuschlag
Folgen einer Pflichtverletzung

Hauptpersonalrat (HPR)
Hospitationen

Inklusion
Integrationsverordnung

Kindergeld
Konferenzen
Krankenversicherung
Krankenversicherung nach dem Referendariat
Krankmeldung

Listenverfahren bei Einstellungen

Mediennutzung / Kopieren
Mutterschutz

Nebentätigkeit
Notendefinition und Bewertungsskala

Personal- und Prüfungsakten
Personalnummer
Personalvertretung / Mitbestimmung
Der örtliche Personalrat (ÖPR)
Privatschulen
Private Schulträger
Prüfungsnoten

Rechtsschutz

Sachschadenersatz
Schulbücher für Referendare
Schulische Veranstaltungen
Schulungen, Beratungen, Fortbildungen

Umgang mit Stress
Unfall
Urlaubsgeld

Verbeamtung
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Vermögenswirksame Leistungen

Weihnachtsgeld
Werbungskosten

 

 

 

Anschriftenverzeichnis   

GEW-Geschäftsstelle im Saarland
Über die GEW-Geschäftsstelle erhaltet ihr alle GEW Broschüren und Informationsmaterialien. Dort findet ihr kompetente Ansprechpartner in allen Fragen rund ums Referendariat.

GEW-Geschäftsstelle: GEW Landesverband Saarland
Mainzer Straße 84
66121 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 66830 - 0
Telefax: 0681 / 66830 - 17
www.gew.saarland

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 9.00 h - 12.00 h
Montag bis Donnerstag: 13.00 h - 16.00 h
Freitag: 13.00 h - 15.00 h

Junge GEW
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Studienseminare im Saarland

Staatl. Studienseminar für die Primarstufe
Schulstr. 93
66125 Dudweiler
Tel: (0681) 95 97 21-15
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 
Staatl. Studienseminar für Sonderpädagogik
Schulstr. 93
66125 Dudweiler
Tel: (0681) 95 97 21-19
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
 
 
Staatliches Studienseminar für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen
Schulstr.93
66125 Dudweiler
Tel: (0681) 95 97 21-10
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
 

Staatliches Studienseminar für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen
Beethovenstr.26
66125 Dudweiler
Tel (06897) 7908-230
Fax (06897) 7908-231
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.studsemgym-saar.de

Landesseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen
Beethovenstr. 26
66125 Dudweiler
Telefon: (0681) 21079 790
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.landesseminarbs.saarland.de

Ministerium für Bildung und Kultur
Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 501 - 7404
Telefax: 0681 / 501 – 7515
https://www.saarland.de/mbk/DE/home/home_node.html

Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen
Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken
Tel (0681) 501-7692

Landesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM) Bildungscampus
Poststrasse 6
66115 Saarbrücken
Telefon: (0681) 21079-602
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
http://www.lpm-saarland.de/

Institut für Lehrerfort- und –weiterbildung (ILF)
Ursulinenstr. 67
66111 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 685765-0
Telefax: 0681 / 685765-9
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.ilf-saarbruecken.de

Landeszentrale für politische Bildung
Beethovenstraße 26 /Pavillon
66125 Saarbrücken
Telefon: 06897 / 7908 - 104
https://www.saarland.de/lpb/DE/Home/home_node.html
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Landesamt für Zentrale Dienste
Zentrale Beihilfestelle
Postfach 10 22 44
66022 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 501 - 00
Telefax: 0681 / 501 - 6214
https://www.saarland.de/mfw/DE/portale/lzd/home/home_node.html

Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle
Am Stadtgraben 2-4
66111 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 501 - 00
Telefax: 0681 / 501 - 6646
https://www.saarland.de/mfw/DE/portale/zbs/home/home_node.html

Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz
Hochstr. 67
66115 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 9978 - 0
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
https://www.saarland.de/las/DE/home/home_node.html



 
 

Anwärterbezüge   

Referendare werden im Saarland als „Beamte auf Widerruf“ beschäftigt. Für ihre Besoldung ist damit - wie für alle Beamten - der Gesetzgeber des Bundes zuständig. Die Höhe der Bezüge wird nicht in Tarifverhandlungen ausgehandelt, sondern durch den Bundestag per Gesetz (Bundesbesoldungsgesetz - BBesG) festgesetzt. So kann gesetzlich bestimmt werden, dass z.B. eine Erhöhung der Besoldung ausfällt und einzelne Beamtengruppen massive Einkommenskürzungen hinzunehmen haben.

Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)
Gültig vom 1. Dezember 2022
 

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

Grundbetrag

A 12 1466,20 €
A 13 1497,82 €
A 13 + Zulage 1532,56 €


Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erhalten Anwärterbezüge nach der Besoldungsgruppe A12. Referendare für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen und für das Lehramt an Förderschulen werden nach A13 besoldet. Anwärter für das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen erhalten Anwärterbezüge nach A13 + Zulage.
Der Anwärtergrundbetrag erhöht sich gegebenenfalls um den Familienzuschlag Stufe I (für verheiratete Anwärter/innen bzw. für geschiedene Anwärter/innen, wenn diese aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind).
Anwärter/innen mit Kind(ern) erhalten Familienzuschläge ab Stufe 2 (je nach Kinderzahl)

Amtsverschwiegenheit   

Für Beamte auf Widerruf gilt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§75 Saarländisches Beamtengesetz)

§ 75(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerungen bildet, bei einem anderen Dienstvorgesetzten ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

Fundstelle: Saarländisches Beamtengesetz (SBG) in der Fassung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 97 S.301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 1999 (Amtsbl. S. 498)

Ihr solltet euch in Zweifelsfällen mit Äußerungen zurückhalten und euch auf dem Dienstweg absichern. Also z.B. Journalisten keine Auskünfte über Ereignisse in der Schule geben, sondern sie an die Schulleitung verweisen.

Änderung der persönlichen Verhältnisse   

Wenn ihr umzieht, eine neue Telefonnummer bekommt, ein anderes Konto eröffnet, heiratet o.ä. müsst ihr diese Änderung der persönlichen Verhältnisse dem Ministerium über die Seminarleitung auf dem Dienstweg mitteilen.

Arbeitslosigkeit   
Meldung bei der Agentur für Arbeit

Obwohl derzeit Bedarf an Lehrern besteht, ist es nicht selten der Fall, dass es zwischen dem Ende des Referendariats und der Aufnahme einer Beschäftigung im Schuldienst zu einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit kommt.

Sollte eine Übernahme in den Schuldienst nicht unmittelbar an das Referendariat erfolgen, ist die Meldung der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit ab ca. vier Wochen vor Ablauf des Referendariats möglich. Diese Meldung muss persönlich erfolgen; sie kann nur in besonderen Ausnahmefällen schriftlich erfolgen.

Eine sofortige Arbeitslosenmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit ist wichtig,

  • weil erst dadurch der Stellenbedarf für Lehrer realistisch beurteilt werden kann. Arbeitslosenstatistiken im Lehramtsbereich sind nur dann aussagekräftig, wenn sich alle Bewerber unmittelbar nach dem Ersten sowie nach dem Zweiten Staatsexamen arbeitslos melden, und zwar unabhängig von der individuellen Berufsperspektive oder dem Leistungsanspruch;
     

  • weil die Dienste der Arbeitsvermittlung sofort in Anspruch genommen werden können;
     

  • weil entstehende Bewerbungskosten von der Agentur für Arbeit übernommen werden können;
     

  • weil die Agentur für Arbeit auch Stellen im außerschulischen Bereich vermitteln kann;
     

  • weil gemeinsam mit der Agentur für Arbeit Möglichkeiten einer beruflichen Neuorientierung erörtert werden können. Eventuelle Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen können dann finanziell durch den Bezug von Unterhaltsgeld während der Ausbildungszeiten unterstützt werden.


Arbeitslosengeld   

Generell haben Referendare keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Wer allerdings vor dem Referendariat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, kann eventuell einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Nähere Informationen dazu erteilen die Agentur für Arbeit oder die GEW-Geschäftsstelle.

Aufsichtspflicht   

Die Aufsichtspflicht ist im „Erlass zur Aufsichtspflicht der Lehrkräfte, zur Haftung und zur Unfallversicherung im Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Saarlandes (vom 30. Mai 1971 - GMBI. Saar S. 471)“ geregelt. Vor allem während des eigenverantwortlichen Unterrichts müsst ihr eurer Aufsichtpflicht in besonderem Maße nachkommen.

Minderjährige Schüler sind während des Unterrichts und in den Pausen, aber auch bei Schulveranstaltungen wie zum Beispiel Wandertagen oder Klassenfahrten zu beaufsichtigen. Dadurch sollen Schüler vor Gefahren geschützt werden, die sie selbst nicht einschätzen können.
Die Aufsichtspflicht der einzelnen Lehrkraft erstreckt sich auf alle Schüler, die deren Obhut anvertraut sind. Bei besonderen Umständen wie zum Beispiel dem Unwohlsein eines Kollegen ist die Aufsichtspflicht dieser Lehrkraft auch ohne ausdrückliche Weisung mit zu übernehmen.
Der Umfang der Aufsichtsführung ist abhängig von den jeweiligen Umständen, wobei Zahl, Alter, Disziplin und Reife der Schüler sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Dabei hat die aufsichtsführende Lehrkraft nicht nur Anweisungen zu erteilen, sondern muss sich auch von deren Einhaltung überzeugen und diese, wenn nötig, mit entsprechenden Maßnahmen erzwingen. Verbietet ihr z.B. ausdrücklich den Genuss von Alkohol auf einer Klassenfahrt, seid ihr verpflichtet, die Einhaltung eures Verbots zu überwachen und bei Verstößen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Schüler sollen jedoch nicht gegängelt werden, vielmehr ist ihre Selbstverantwortung in angemessener Art und Weise zu berücksichtigen. Die Lehrkraft hat ihre Aufsichtspflicht zwar gewissenhaft und sorgfältig und nach besten Kräften zu erfüllen, jedoch ist eine lebensfremde, von übergroßer Ängstlichkeit getragene Handhabe nicht am Platze.

Die Aufsichtspflicht im Unterricht erstreckt sich neben dem regulären Unterricht auch auf zusätzliche, freiwillige Unterrichtsveranstaltungen oder das sogenannte „Nachsitzen“. Es ist dabei nicht erforderlich, dass jeder einzelne Schüler zu jeder Zeit beobachtet wird. Vielmehr ist der Unterricht so zu gestalten, dass sich die Schüler niemals völlig unkontrolliert fühlen, zum Beispiel durch das Einsetzen eines Aufsichtsschülers bei Gruppenarbeiten.
Besondere Bestimmungen gelten darüber hinaus für Unterricht wie Sport/Schwimmen, Werkunterricht sowie naturwissenschaftliche und technische Fächer.
Eine Lehrkraft darf nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (wie plötzlicher Erkrankung oder Übelkeit) den Klassenraum zeitweilig verlassen und muss auf jeden Fall dafür Sorge tragen, dass sich die Schüler nicht unkontrolliert fühlen, indem zum Beispiel ein Kollege zu gelegentlichen Stichproben veranlasst wird. Habt ihr also vergessen, Kopien für die Unterrichtsstunde anzufertigen oder wollt einen Kollegen nur schnell etwas fragen, so dürft ihr den Klassenraum dazu nicht verlassen.
Störende Schüler dürfen nur dann aus der Klasse verwiesen werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie ohne Risiko einige Zeit unbeaufsichtigt bleiben können. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eher, die Eltern zu informieren und solche Schüler nach Hause zu schicken.
Auch vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende, während der Pausen oder in Freistunden sind die Schüler auf dem Schulgelände zu beaufsichtigen. Dem Anteil ihres eigenverantwortlichen Unterrichts entsprechend, können Referendare zur Aufsicht herangezogen werden, in vielen Schulen sind sie davon jedoch freigestellt.
Selbstverständlich besteht die Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenverantwortlichen Unterrichts auch für damit verbundene schulische Veranstaltungen wie Ausflüge, Klassenfeste etc..

Auslandstätigkeiten für Lehrerinnen und Lehrer   

Das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – vermittelt Lehrerinnen und Lehrer für einen Zeitraum von 2 – 6 Jahren an Deutsche Auslandsschulen und ausgewählte ausländischen Partnerschulen weltweit. Das Angebot richtet sich sowohl an Lehrkräfte im Schuldienst als auch an solche ohne feste Anstellung. Besonders gute Vermittlungschancen haben Gymnasiallehrkräfte mit den Fächerkombinationen Deutsch/moderne Fremdsprachen und Mathematik/Naturwissenschaften.

Nähere Informationen unter www.auslandsschulwesen.de

Beamtenbezüge   

Grundsätzlich werden Lehrer entsprechend ihrer Ausbildung in Besoldungsgruppen eingestuft. Für Lehrer kommen dabei nur die Besoldungsgruppen A12 oder A13 in Frage (ausgenommen Beförderungsämter in Funktionsstellen). Die Zuordnung zur Besoldungsgruppe hängt von der jeweiligen Laufbahnverordnung ab. Lehrer für Grund- und Hauptschulen werden bei der Einstellung in die Besoldungsgruppe A12 (Stufe 3) eingeordnet, alle anderen Lehrer werden in die Besoldungsgruppe A13 (Stufe 4) eingestuft. Für das Lehramt an Gymnasien und Berufsschulen gibt es noch eine Zulage (z.Z. 97,96 Euro).
Was ihr nach dem Referendariat verdient, könnt ihr aus dieser Übersicht entnehmen:

http://www.gew.saarland/index.php/menue2/publikationen-downloads

Gelegentlich kann es vorkommen, dass sich die Auszahlung des ersten Gehalts verzögert. Ist daher zum nächsten 1. des Monats noch kein Gehalt auf dem Konto, empfiehlt es sich, bei der Oberfinanzdirektion/Zentrale Besoldungsstelle (ZBS) anzurufen - die Telefonnummer steht oben rechts auf der Mitteilung der Personalnummer - und um eine Abschlagszahlung zu bitten.

 

Beamtenverhältnis   

Überwiegend werden Lehrer als Beamte beschäftigt. Damit stehen Lehrer zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Rechte und Pflichten der Lehrer werden durch entsprechende Gesetze und Verordnungen geregelt, im Saarland durch das Saarländische Beamtengesetz (SBG).

Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werdet ihr in ein „Beamtenverhältnis auf Widerruf“ berufen. Mit der Aushändigung des Zeugnisses der Zweiten Staatsprüfung wird dieses Dienstverhältnis automatisch beendet; es kann in besonderen Fällen (wie Nichteignung oder Dienstunfähigkeit) auch vom Dienstherrn aufgekündigt und damit widerrufen werden. Wie alle Beamten können „Beamte auf Widerruf“ jederzeit ohne Angabe von Gründen ihre Entlassung aus dem Dienstverhältnis beantragen.

Hat man nach dem Referendariat seine erste Anstellung erhalten, so wird man in das „Beamtenverhältnis auf Probe“ berufen. Die Probezeit dauert drei Jahre und soll dem Dienstherrn zeigen, ob man sich für eine spätere Verwendung als „Beamter auf Lebenszeit“ eignet. Grundlage für diese Entscheidung sind dienstliche Beurteilungen während der Probezeit sowie eine amtsärztliche Untersuchung über den Gesundheitszustand des Bewerbers. Wer vor der Verbeamtung in einem Angestelltenverhältnis im Schuldienst tätig war, kann sich diese Zeiten anrechnen lassen (max. 2 Jahre). In besonderen Fällen kann die Probezeit aber auch verlängert werden.

Wird ein „Beamter auf Probe“ für die weitere Verwendung als „Beamter auf Lebenszeit“ für geeignet befunden, so wird er - nachdem die vorgeschriebene Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde - in das „Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ berufen. Mit der Berufung in das „Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ kann der Beamte nur noch in besonders schwerwiegenden Fällen aus dem Dienstverhältnis entlassen werden.

Beihilfe   

Während Angestellte gesetzlich in der Kranken- und Rentenversicherung sozialversichert ist, sind BeamtInnen von dieser Versicherungspflicht freigestellt. ReferendarInnen haben als „BeamtInnen auf Widerruf“ einen Rechtsanspruch auf Beihilfe ihres Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen. Die vom Dienstherrn gewährte Beihilfe entspricht dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung der Angestellten. Die Beihilfe wird nur bei Vorlage entsprechender Nachweise für beihilfefähige Aufwendungen gezahlt.

Da die Beihilfe an die Bezüge gekoppelt ist, erhält man im Falle einer Beurlaubung ohne Bezüge auch keine Beihilfe. Dies muss bei Anträgen auf Beurlaubung bedacht werden, da auch die Mitversicherung beim Ehepartner nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich ist. Hier sollte man sich unbedingt vorher beraten lassen. Die Beihilfe deckt allerdings nur einen Teil der Kosten ab. BeamtInnen ohne oder mit 1 Kind erhalten 50 % mit 2 oder mehr Kindern 70 % Beihilfe. Die nicht gedeckten Krankheitskosten müssen BeamtInnen selber versichern.

Für die Bearbeitung von Beihilfeansprüchen gibt es eine „Beihilfestelle“ beim Landesamt für Zentrale Dienste. Um eine Beihilfe beantragen zu können, müssen BeamtInnen die Rechnungen für Krankheitsaufwendungen (Arztrechnungen, Rezepte, etc.) unter Angabe der Personalnummer auf einem Formblatt der Beihilfestelle einreichen. Diese Formblätter sind entweder direkt bei der Beihilfestelle oder in der Dienststelle, dem Studienseminar, erhältlich.

Aufwendungen, die nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (Inanspruchnahme des Arztes, Tag der Krankenhausbehandlung, Kauf von Arzneimitteln, etc.) oder spätestens ein Jahr nach der Ausstellung der ersten Rechnung geltend gemacht werden, verfallen.

Einführung einer Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe:
Der Landtag des Saarlandes hat am 08.12.2010 folgende Änderungen beschlossen (Auszüge):
Die Kostendämpfungspauschale, die es in anderen Bundesländern bereits seit mehreren Jahren gibt, ist ein von den Beihilfeberechtigten zu tragender Anteil, d.h. es handelt sich um eine "Selbstbeteiligung" in Höhe eines feststehenden Betrages. Erhoben wird die Kostendämpfungspauschale, indem die Zentrale BeihilfesteIle diesen Betrag pro Jahr von der auszuzahlenden Beihilfe einbehält. Sobald die Höhe der Pauschale erreicht ist, wird die zustehende Beihilfe für den weiteren Verlauf des Jahres ungekürzt ausbezahlt.

Die Kostendämpfungspauschale im Saarland orientiert sich an der vergleichbaren Regelung in Rheinland-Pfalz. Sie ist einerseits vom Einkommen/der Besoldungsgruppe abhängig, andererseits von der persönlichen, familiären Situation, so dass bei Beihilfeberechtigten mit Kindern eine entsprechend reduzierte Pauschale (minus 40 Euro je Kind) erhoben wird. In verschiedenen Konstellationen entfällt sie gänzlich (z.B. bei ReferendarInnen, Waisen, Witwen und Witwer, etc.)
Die bisherigen Eigenanteile an Medikamenten, Fahrtkosten, Krankenhausaufenthalten entfallen.

Die Kostendämpfungspauschale bei aktiven Bediensteten (hier A12 bis A15) beläuft sich auf 300,00 Euro pro Kalenderjahr) und tritt ab dem 01.01.2011 in Kraft.


Berufshaftpflicht   

Im beruflichen Alltag ist schnell etwas passiert: Ein Schüler verunglückt, und man trägt die Verantwortung, im Labor geht etwas zu Bruch, der Schlüssel einer Schließanlage geht verloren, versehentlich verwendet man beim Kopieren eine Schreibfolie und beschädigt den Kopierer. In diesen Fällen ist es gut, einen starken Partner zu haben. Für GEW-Mitglieder hat das berufliche Risiko Grenzen.

Im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht sind je Schadensereignis bis 5.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden*

• aus dem Abhandenkommen des Schul-/Dienstschlüssels, auch Codekarten

• aus an für die versicherte Tätigkeit (z.B. Unterricht) zur Verfügung gestellten Sachen

• sind bis zur Höhe der genannten Sachschaden-Versicherungssumme versichert.

Und das ohne Selbstbeteiligung. Der Versicherungsbeitrag ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Als GEW-Mitglied braucht ihr euch im Schadensfall nur an die Geschäftsstelle zu wenden. Ihr erhaltet umgehend ein Formular zur Schadensmeldung, das ihr ausgefüllt an die Geschäftsstelle zurücksenden müsst. Alles Weitere erledigt die GEW für euch.

Broschüre Berufshaftpflicht: http://www.gew.saarland/index.php/menue2/berufshaftpflicht



Betreuung während der Ausbildung   

In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (APO) sind Art und Umfang der Betreuung durch Seminarleiter, Fachleiter und andere recht offen gehalten. Dadurch kann es zu großen Unterschieden in der Betreuung selbst innerhalb eines Faches kommen.

Ihr seid jedoch in der Ausbildung und habt ein Recht auf intensive Betreuung. Das gilt auch für den eigenverantwortlichen Unterricht.

Empfindet ihr eure Betreuung als unzureichend, fordert sie geduldig und höflich, aber wiederholt und bestimmt ein. Auch ungünstige Rahmenbedingungen rechtfertigen nicht eine unzureichende Betreuung. Haltet den üblichen Dienstweg ein. Führt Gespräche mit betreuenden Lehrern, Fachleitern und der Seminarleitung. Besprecht euch mit euren Kollegen und schaltet den örtlichen Personalrat im Studienseminar, wo nötig auch den Hauptpersonalrat, ein.

Sollten sich Schwierigkeiten andeuten, empfehlen wir euch, über eure Betreuung genau Buch zu führen, damit ihr Beschwerden belegen könnt. Nach Möglichkeit solltet ihr gemeinsam vorgehen und Erfahrungen sowie Beobachtungen austauschen und Aufzeichnungen vergleichen.

Beurteilung   

Ihr habt das Recht, über alle Kriterien eurer Beurteilung informiert zu werden: Der Kriterienkatalog zur Beurteilung muss Thema von Seminarsitzungen sein. Es sollten auch Vereinbarungen getroffen und in einem Protokoll festgehalten werden, um mehr Transparenz zu schaffen. Solche protokollierten Vereinbarungen erhalten einen verbindlichen Charakter und sind im Zweifelsfall überprüfbar. Ihr solltet bei Unstimmigkeiten als Gruppe und unter Einbeziehung der Personalräte vorgehen.

Das Recht auf Einsicht in eure Personal- und Prüfungsakte, die während des Referendariats z.B. Gutachten und Erläuterungen zu Lehrprobenbewertungen enthält, gewährleistet einen Einblick in solche Kriterien und bietet Anlass zu Nachfragen und Stellungnahmen.


Bewerbungen im Saarland   
Bewerbungen auf unbefristete Stellen

Unbefristete Stellen werden im Saarland grundsätzlich in einer Stellenausschreibung ausgeschrieben. Die Einstellung auf unbefristete Stellen erfolgt im Saarland in der Regel im Beamtenverhältnis auf Probe in Vollzeitbeschäftigung.

Die bis vor kurzem noch gängige Praxis, Beamte in „Zwangsteilzeit“ einzustellen, wurde übrigens durch Verfahren, die mit Hilfe des GEW-Rechtsschutzes geführt wurden, gekippt. Es ist selbstverständlich möglich, sich auf unbefristete Stellen in Teilzeitbeschäftigung zu bewerben. Dies erfolgt jedoch freiwillig und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bewerbers.

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen sind bis zum in der Stellenausschreibung genannten Termin online über das Portal "Interamt" einzureichen. 

Durch die Praxis, die vollständigen Bewerbungsunterlagen - einschließlich des Prüfungszeugnisses über die Zweite Staatsprüfung - bis zum Ende der Bewerbungsfrist zu verlangen, können sich Referendare, die gerade ihr Referendariat beenden, zwar auf die ausgeschriebenen Stellen bewerben, werden aber "nachrangig" berücksichtigt. Zum nächsten Einstellungstermin muss eine neue Bewerbung eingereicht werden. Ein nahtloser Übergang vom Referendariat in eine unbefristete Stelle ist damit im Saarland nicht immer möglich. Es gelten jedoch Ausnahmeregelungen für Unterrichtsfächer oder Schulformen, in denen ein stark erhöhter Bedarf besteht. Hier besteht die Möglichkeit je nach Bewerberlage direkt eine unbefristete Stelle im Beamtenverhältnis angeboten zu bekommen.

Bei gleicher Eignung werden Schwerbehinderte bevorzugt berücksichtigt.

Bewerbungen auf befristete Stellen („Vertretungsstellen“ / "Aushilfsverträge")

Befristete Stellen sind Zeitverträge für vorübergehende Ausfälle unbefristet beschäftigter Lehrkräfte. Sie bieten eine gute Chance, im Schuldienst Fuß zu fassen und wichtige Berufserfahrungen zu sammeln. Die Übernahme solcher Vertretungsstellen kann die Chancen für die unbefristete Übernahme in den Schuldienst verbessern - z.B. durch Anrechnung von Bonuspunkten auf die Gesamtnote. Oft ist bei solchen Stellen ein hohes Maß an Flexibilität gefordert.

Die Verträge für befristete Stellen werden für die Dauer des Ausfalls, längstens jedoch bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres abgeschlossen. Die Einstufung erfolgt entsprechend der jeweiligen Lehrbefähigung; maßgebend ist jedoch die Einstufung entsprechend der Schulform, an der der Bewerber eingesetzt wird.

Das Saarland stellt während des gesamten Schuljahres befristet Aushilfslehrkräfte für die allgemein bildenden Schulen ein. Bewerbungen sind jederzeit möglich. Für jedes Schuljahr bzw. Schulhalbjahr ist jeweils eine erneute Bewerbung erforderlich. Nähere Informationen finden Sie in der jeweiligen schulformbezogenen Stellenausschreibung. Ihr könnt euch z.B. als ausgebildete Gymnasiallehrer auch um eine Vertretungsstelle im Bereich Grundschule, Förderschule oder Berufsschule bewerben. Es ist zu empfehlen an jedes der einzelnen Referate der Schulformen im Ministerium, für die ihr euch interessiert, eine Bewerbung mit den üblichen Unterlagen zu schicken.

Gerade bei schulformfremden Bewerbungen solltet ihr unbedingt angegeben, welche Fächer ihr fachfremd unterrichten könntet und wo eure persönlichen Neigungen liegen. Begründet dies nach Möglichkeit: Hobbyköche trauen sich vielleicht zu, Arbeitslehre/Kochen zu unterrichten. Ein Bankkaufmann wäre eventuell bereit, Wirtschaftslehre oder Mathematik zu erteilen. Als Französischlehrer kann man qualifizierten Unterricht in Deutsch als Fremdsprache oder - bei ausreichender Sprachkenntnis - in Englisch geben. Testet bei den Verantwortlichen im Ministerium aus, inwieweit sie bei den Vertretungsangeboten euren Neigungen entgegen kommen können, gelegentlich gibt es noch gewisse Verhandlungsspielräume.

Bevor ihr euch endgültig entscheidet, eine schulformfremde Vertretung anzunehmen, die dann auch mit fachfremdem Unterrichtseinsatz verbunden ist, kommt mit euch selbst ins Reine, ob ihr euch den Job tatsächlich zutraut und ihn gerne machen möchtet. Ein Jahr, in dem man sich beruflich ganz und gar unwohl in seiner Haut fühlt, kann sehr lang werden. Berücksichtigt auch, dass ein angenommener Arbeitsvertrag nicht zugunsten eines anderen befristeten Arbeitsvertrages aufgegeben werden kann - ihr seid für die Dauer des zuerst abgeschlossenen Arbeitsvertrages an diesen gebunden.


Bewerbungen in anderen Bundesländern   

Grundsätzlich werden die Abschlüsse des Ersten und Zweiten Staatsexamens nach den Vereinbarungen der Kultusminister in allen Bundesländern anerkannt. Trotzdem hat jedes Bundesland seine eigenen Vorgaben (z.B. zugelassene Fächerkombinationen, Umfang der Fächer). Einige Bundesländer müssen darüber hinaus die Gleichwertigkeit der vorgelegten Abschlüsse mit ihren eigenen Landesabschlüssen feststellen.

Auch die Termine für die Einstellungen sowie für den Bewerbungsschluss und der Umfang der einzureichenden Unterlagen differieren von Bundesland zu Bundesland. Es empfiehlt sich daher, sich sehr frühzeitig - am besten zu Beginn des 3. Ausbildungssemesters - über die Formalia einer Bewerbung bei den dafür zuständigen Stellen im jeweiligen Bundesland zu informieren.
Auch die GEW-Landesverbände können euch mit Informationen und Tipps weiterhelfen.


Bonusregelung / Einstellungsrichtlinien   

Die Einstellungsrichtlinien für Bewerber in den saarländischen Schuldienst legen die Kriterien für die Auswahl der neu einzustellenden Lehrkräfte fest. Darin enthalten sind z.B. die Bonusregelungen. Seit der Änderung wurde auch ein gründlicheres Auswahlverfahren durch das Bildungsministerium eingeführt. So werden verstärkt persönliche Bewerbungsgespräche mit den Bewerbern geführt, die die Auswahlkriterien erfüllen. Diese Einstellungsgespräche unter Beteiligung der Hauptpersonalräte und der Frauenbeauftragten sowie die besondere Akzentuierung von bisherigem Vertretungsunterricht entsprechen alten GEW-Forderungen und haben sich bewährt.

Datenschutz   

Nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz in der Fassung vom 24. März 1993 (§ 7) ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten, zu denen ihr dienstlich Zugang habt. Die besonderen Regelungen für Schulen findet ihr in der „Verordnung über die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten in den Schulen“ vom 3. November 1986 (Amtsbl. S.990), geändert durch VO vom 19. Januar 1993 (Amtsbl. S.66)

Festhalten von Informationen im guten alten Notenbuch oder im modernen PC-Speicher ist erlaubt, sofern ihr dafür sorgt, dass außer euch niemand dazu Zugang hat. Erkundigt euch, wie an eurer Ausbildungsschule der Umgang mit Klassenbüchern bzw. Wochenberichten intern geregelt ist.

Prinzipiell dürft ihr keine Schülerdaten (Adressenlisten, Bestellzettel, Klassenbuch etc.) an außerschulische Einrichtungen, Privatpersonen oder Unternehmen weitergeben. Verweist einfach an die Schul- oder Klassenleitung.

In Schülerakten habt ihr Einblick. Ihr seid sogar im Rahmen eurer Ausbildung verpflichtet, in Schülerunterlagen hineinzuschauen, da ihr auch im Bereich der Schulverwaltungsaufgaben ausgebildet werden müsst. Verweist bei Schwierigkeiten von Seiten der Schule auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung und eure Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.

Dienstbefreiung   

Dienstbefreiung wird nach der „Urlaubsverordnung für saarländische Beamte und Richter“ geregelt. Betrifft die Dienstbefreiung Fortbildungsveranstaltungen, greifen die Bestimmungen des „Erlass betreffend die Gewährung von Dienstbefreiung für Lehrkräfte zur Teilnahme an Fortbildungs- und sonstigen Veranstaltungen“.

Auch wenn die Texte recht kompliziert klingen, ist das praktische Vorgehen zumeist einfach gehalten. In der Regel reicht es aus, wenn man sich auf einer Anmeldekarte für die betreffende Veranstaltung über die Seminarleitung in Absprache mit den Fachleitern anmeldet. Informiert euch über die seminarinterne Vorgehensweise.

Nachfolgend sind die wichtigsten Bestimmungen und Gesetzestexte in Auszügen aufgeführt.

Urlaubsverordnung (§ 14)
(1) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub ist zu gewähren:

1. aus wichtigen persönlichen Gründen

  1. bei Niederkunft der Ehefrau (1 Tag)

  2. bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder eines Elternteiles (2 Tage)

  3. bei einem Wohnungswechsel aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort (1 Tag)

  4. bei schwerer Erkrankung

aa) eines im Haushalt lebenden Angehörigen (1 Tag im Urlaubsjahr)

bb) eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, sofern die Pflegebedürftigkeit durch ein ärztliches Attest oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse , des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen ist, bis zu 10 Tagen im Urlaubsjahr für jedes Kind, insgesamt bis zu 18 Tagen

Alleinerziehenden ist Dienstbefreiung zu gewähren, bis zu 20 Tagen im Urlaubsjahr für jedes Kind, insgesamt 36 Tagen

cc) einer Betreuungsperson, wenn der Beamte die Betreuung seines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu 4 Tagen im Urlaubsjahr,

2. zu einer behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung,

3. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten.

Eine Freistellung in Nummer 1 Buchstabe d genannten Fällen erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und die Freistellung insgesamt fünf Arbeitstage im Jahr nicht überschreitet. Der Dienstvorgesetzte kann in den in Nummer 1 genannten Fällen Dienstbefreiung auch über die angegebene Zeit hinaus gewähren, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann weiterhin aus besonderen Gründen unter Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub die erforderliche Dienstbefreiung erteilen, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, insbesondere:

  1. zur Teilnahme an Übungen, Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen und Arbeitstagungen des Bundesluftschutzverbandes, des Technischen Hilfswerkes, des Deutschen Roten Kreuzes und des Brandschutzes,

  2. zur Teilnahme an Tagungen der Gewerkschaften,

  3. zur Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen,

  4. zur Teilnahme an Tagungen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, 

  5. zur aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, in denen das Saarland oder der Bund repräsentativ vertreten werden.
    Die Dienstbefreiung im Rahmen der Nummern 1, 2, 3, und 5 kann nur auf Anforderung der Landes- oder Bundesleitung des entsprechenden Verbandes gewährt werden.
     

(3) Der Dienstvorgesetzte kann Dienstbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen. Die obersten Dienstbehörden können Dienstbefreiung bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr, in besonderen Fällen auch darüber hinaus, gewähren. Bildungsurlaub nach dem Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz bleibt unberührt.

Fundstelle: Urlaubsverordnung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S.978), zuletzt geändert durch VO vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S.1404)

Erlass betreffend die Gewährung von Dienstbefreiung für Lehrkräfte zur Teilnahme an Fortbildungs- und sonstigen Veranstaltungen

1. Begriffsklärung

  1. Dienstbefreiung im Sinne dieses Erlasses ist die genehmigte Freistellung vom Dienst durch die/den Dienstvorgesetzte/n bis zu fünf, durch die oberste Dienstbehörde bis zu zehn, in besonderen Fällen auch mehr Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

  2. Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Erlasses ist der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft, Dienstvorgesetzte/r der/die Schulleiter/in. In diesem Rahmen wird den Leitern/Leiterinnen aller öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten privaten Schulen die Befugnis zur Erteilung von Dienstbefreiung für die an der jeweiligen Schule tätigen Lehrkräfte im Landesdienst übertragen.

  3. Fortbildungsveranstaltungen sind solche freiwilligen Veranstaltungen, die vom „Landesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM)“, vom „Institut für Lehrerfort- und Weiterbildung (ILF)“ oder als Lehrerfortbildungsveranstaltungen der Evangelischen Kirchen im Saarland oder der Diözesen Speyer bzw. Trier durchgeführt werden oder die vom Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft im Einzelfall als Fortbildungsveranstaltungen anerkannt sind.

2. Verfahren bei Fortbildungsveranstaltungen

  1. Anträge auf Dienstbefreiung sollen, insbesondere bei Anträgen an die oberste Dienstbehörde, drei Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung bei der für die Genehmigung zuständigen Stelle auf dem Dienstweg mit einer entsprechenden Begründung der Lehrkraft, gegebenenfalls unter Beifügung des Veranstaltungsprogramms und gegebenenfalls der Stellungnahme des/der Dienstvorgesetzten - bei Grund-, Haupt- und Schulen für Geistigbehinderte sowie für Lernbehinderte auch des/der zuständigen Schulrates/Schulrätin - gestellt werden. Bei Veranstaltungen außerhalb des Saarlandes, die nicht von den in Nummer 1.3. genannten Trägern durchgeführt werden, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

  2. Die Anträge sollen Angaben darüber enthalten, welche Klassen, welche Fächer und welche Anzahl Unterrichtsstunden von der Dienstbefreiung berührt werden.

  3. Dienstbefreiung für den beantragten Zeitraum soll gewährt werden wenn die Fortbildungsveranstaltung einen sinnvollen Bezug zu der unterrichtlichen Tätigkeit der Lehrkraft hat. Die Abwesenheit der Lehrkraft soll im Hinblick auf die Unterrichtssituation der Schule und der betroffenen Klassen verantwortet werden können.

  4. Auf der Anmeldekarte der Lehrkraft ist zu vermerken, ob Dienstbefreiung für die betreffende Veranstaltung erteilt wird. Im Genehmigungsfalle soll die Lehrkraft dem Kultusministerium eine Teilnahmebestätigung zur Aufnahme in die Personalakte zusenden.

  5. Eine genehmigte Dienstbefreiung kann vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung widerrufen werden, wenn aus unvorhersehbaren Umständen die überwiegenden schulischen Interessen eine Abwesenheit der Lehrkraft nicht gestatten. Hiervon ist der Veranstalter unverzüglich durch die Lehrkraft zu unterrichten.

  6. Aus der Erteilung der Dienstbefreiung kann weder ein Anspruch auf Zulassung zur Fortbildungsveranstaltung, über welche die Veranstalter aufgrund der Anmeldungen entscheiden, noch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten hergeleitet werden.
     

3. Verfahren in anderen Fällen

  1. Anträge auf Dienstbefreiung zur Teilnahme an Tagungen oder Veranstaltungen, die nicht der Fortbildung dienen, aber - wie sich aus der Einladung der Landes- oder Bundesleitung des entsprechenden Verbandes ergibt - ihrer Bedeutung nach eine Dienstbefreiung rechtfertigen, sind in der Regel drei Wochen vor Beginn bei der für die Genehmigung zuständigen Stelle zu stellen. Für Veranstaltungen außerhalb des Saarlandes ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

  2. Im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verfahren bei Fortbildungsveranstaltungen (Ziffer 2) sinngemäß.
    Fundstelle: Erlass vom 31. Juli 1987 (GMBl. Saar S.270), geändert durch Erlass vom 8. Januar 1990 (GMBl. Saar S.21)
     

Dienstordnung - Allgemeine Dienstordnung für Lehrer (ADOL)   

In der „Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer“ (ADOL vom 10. November 1975, (GMBl. Saar S.896)) sind u.a. die allgemeinen Rechte und Pflichten der Lehrkräfte oder die Zusammenarbeit mit den Eltern beschrieben. Die persönliche Verantwortung jeder einzelnen Lehrkraft für die Durchführung ihrer Aufgaben wird besonders betont. Auch Referendare sind während des eigenverantwortlichen Unterrichts Lehrer im Sinne dieser Dienstordnung. Es empfiehlt sich, dieser Dienstordnung besondere Beachtung zu schenken, da sie die Grundlage des Dienstverhältnisses ist.

Die vollständige „Allgemeine Dienstordnung für Lehrer“ findet ihr im GEW-„Handbuch für Lehrerinnen und Lehrer im Saarland“.

Dienstweg   

Während eurer Ausbildung sendet ihr alle Schreiben an das Ministerium für Bildung und Kultur ausschließlich über das Studienseminar.

Ausnahmen davon sind:

  • Beschwerden über Vorgesetzte sind an deren unmittelbare Dienstvorgesetzte zu richten. Offizielle Beschwerden über Fachleiter richtet ihr somit an die Seminarleitung. Doch bevor ihr euch offiziell beschwert, solltet ihr in jedem Fall den örtlichen Personalrat im Studienseminar sowie gegebenenfalls den Hauptpersonalrat einschalten und zunächst versuchen, eine Einigung zu erreichen. Die GEW kann hierbei beratend und vermittelnd unterstützen.


An das Landesamt für Zentrale Dienste können Betroffene direkt schreiben.

Disziplinarrecht   

Geregelt wird das Disziplinarrecht durch das „Saarländische Beamtengesetz (SBG)“, §§92 und 93. Es legt fest, dass, wenn Beamte ihre Dienstpflicht verletzen, der Dienstherr Disziplinarmaßnahmen ergreifen kann.

Man spricht bei einer schuldhaften Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten von einem Dienstvergehen. In aller Regel werden zunächst disziplinäre Vorermittlungen eingeleitet, um den Sachverhalt aufzuklären. Wichtig ist dabei, dass für alle Disziplinarmaßnahmen das Opportunitätsprinzip gilt d.h. Dienstvorgesetzte können mit disziplinarischen Mitteln gegen Beamte vorgehen, müssen aber nicht.

Werden disziplinarische Maßnahmen eingeleitet, dann steht nicht nur die Tat im Vordergrund, sondern das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des betroffenen Beamten. Beamte haben das Recht, sich einen Beistand zu nehmen und sich zur Sache zu äußern.

GEW-Mitglieder können im Rahmen des Rechtsschutzes in allen beruflichen, also auch in disziplinarischen Maßnahmen den rechtlichen Beistand durch die GEW beantragen.

Eigenverantwortlicher Unterricht   

Seit 1994 ist eigenverantwortlicher Unterricht für Lehramtsanwärter und Referendare im Saarland ein Teil der Ausbildung. Innerhalb eures Referendariats müsst ihr in einem Schuljahr bis zu 10 Stunden eigenverantwortlich unterrichten: Ihr seid dabei die „richtigen“ Lehrer eurer Klassen und tragt die Verantwortung für den Unterricht in diesen Klassen. Ihr habt sowohl in euren eigenverantwortlichen Klassen als auch im Leben eurer Einsatzschule alle Rechte und Pflichten einer ausgebildeten Lehrkraft. 

Nach Möglichkeit werden im eigenverantwortlichen Unterricht beide Ausbildungsfächer berücksichtigt. Ihr solltet nur an einer einzigen Schule eigenverantwortlich eingesetzt werden. Da ihr bereits durch die Zuweisung zu euren Fachleitern an zwei verschiedenen Schulstandorten eingesetzt sein könnt, müsst ihr im eigenverantwortlichen Unterricht ggf. zwischen insgesamt drei Schulen pendeln.

Einstellungen für Bewerber in den saarländischen Schuldienst   

Auswahlkriterien für
Lehramtsbewerber und Lehramtsbewerberinnen
mit Zweiter Staatsprüfung

Vom 9. Mai 2010 (Amtsbl. II S. 328)

Stehen mehr Bewerber und Bewerberinnen, die die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Schuldienst für das betreffende Lehramt erfüllen, zur Verfügung, als eingestellt werden können, so sind für die Auswahl folgende Kriterien zu beachten:

A. Einstellung von Beamten und Beamtinnen

I. Bewerber und Bewerberinnen mit Zweiter Staatsprüfung
1. Unberücksichtigt bleiben Bewerber und Bewerberinnen, die sich in einer Beschäftigung als Lehrkraft im Arbeitsverhältnis nicht bewährt haben.

2. Für jeden Bewerber und jede Bewerberin wird ein Notendurchschnittswert aus den gewichteten Punktzahlen, die den Gesamtnoten der das Studium abschließenden (Ersten Staats- oder Diplom-)Prüfung (zweifaches Gewicht) und der Zweiten Staatsprüfung (dreifaches Gewicht) zugeordnet sind, errechnet. Gesamtnoten, die nicht der 15-Punkte-Skala entsprechen, sind nach der Formel
P15= 17 – 3xN (N = Gesamtnote im Sechser-Notensystem) umzurechnen.

2.1 Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die die Befähigung für mehr als zwei Lehramtsfächer bzw. eine über die berufliche Fachrichtung und das allgemeinbildende Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) hinausgehende Lehrbefähigung erworben haben, verbessert sich der Notendurchschnittswert um 1,5 für jedes weitere Lehramtsfach bzw. für jede weitere berufliche Fachrichtung. Der Notendurchschnittswert verbessert sich um 1,5 bei Bewerbern und Bewerberinnen, die den erfolgreichen Abschluss eines integrierten deutsch-französischen oder deutsch-englischen Studiums und den erfolgreichen Abschluss einer im Vorbereitungsdienst absolvierten Zusatzausbildung für den bilingualen deutsch-französischen bzw. deutsch-englischen Unterricht in einem Sachfach nachweisen. Das Gleiche gilt bei Bewerbern und Bewerberinnen, die durch den erfolgreichen Abschluss eines geeigneten Studiengangs ihre Qualifikation nachweisen, Deutsch als Fremdsprache zu unterrichten.

2.2 Bei Bewerbern und Bewerberinnen für das Lehramt an beruflichen Schulen verbessert sich der Notendurchschnitt um 1,5, wenn sie eine ihrer beruflichen Fachrichtung entsprechende berufliche Erstausbildung (vollschulische oder duale berufliche Erstausbildung) in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nachweisen.

2.3 Werden nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung Unterrichtstätigkeiten mit zusammen mindestens der halben Pflichtstundenzahl an öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Ersatzschulen oder gleichwertige Unterrichtstätigkeiten (z. B. an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung oder an einer privaten Ergänzungsschule) nachgewiesen, verbessert sich bei Bewährung in diesen Tätigkeiten der Notendurchschnittswert um jeweils 0,1 pro vollem Monat der Beschäftigungsdauer, höchstens jedoch um 3,0.
Die Bewährung ist durch eine Beurteilung oder ein entsprechendes Zeugnis nachzuweisen.

2.4 Wird nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung eine berufspraktische Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nachgewiesen, so kann der Notendurchschnittswert um 1,2 verbessert werden, wenn die Tätigkeit mindestens zwölf Monate gedauert hat und zu erwarten ist, dass sie die pädagogische Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin gesteigert hat.

2.5 Die Verbesserung des Notendurchschnittswertes nach Nrn. 2.1 bis 2.4 beträgt höchstens 4,5.

3. Mit den Bewerbern und Bewerberinnen, die für eine Einstellung in Betracht kommen, werden Vorstellungsgespräche geführt. Auf Vorstellungsgespräche kann verzichtet werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht erforderlich erscheint. An den Vorstellungsgesprächen können ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung, die zuständige Frauenbeauftragte sowie in den Fällen des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX die jeweilige Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. Die Dienststelle unterrichtet die Teilnahmeberechtigten rechtzeitig über die Termine der Vorstellungsgespräche.
Bewerber und Bewerberinnen, die nach dem Ergebnis des Vorstellungsgesprächs nicht für eine Einstellung in Betracht kommen, bleiben im laufenden Verfahren unberücksichtigt.

4. Die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern und Bewerberinnen erfolgt nach dem Notendurchschnittswert.

5. Die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes, des Beamtenrechts und des Schwerbehindertenrechts über den Vorrang von Bewerbern und Bewerberinnen bleiben unberührt.

6. Bis zu 10 v. H. der für Einstellungen zur Verfügung stehenden Stellen können für Bewerber und Bewerberinnen vorgesehen werden, die im allgemeinen Auswahlverfahren nicht eingestellt werden und die über förderliche Zusatzqualifikationen verfügen oder sich insgesamt mindestens drei Jahre mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in befristeten Verträgen im saarländischen Schuldienst bewährt haben.
Die Auswahl unter den Bewerbern und Bewerberinnen erfolgt entsprechend dem Bedarf einschließlich des Bedarfs für die jeweilige Zusatzqualifikation unter Gesamtwürdigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zunächst aus dem Kreis von Lehrkräften, die eine Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren aufweisen können. Auswahlgespräche sind zu führen; Nr. 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die Auswahlentscheidungen sind nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren.

II. Sonstige Bewerber/innen
Für die Auswahl von Bewerbern und Bewerberinnen, die eine andere als die der Einsatzschulform entsprechende Lehramtsbefähigung besitzen, gelten die allgemeinen Grundsätze für die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Für Bewerber/innen nach der EG-RL-VO-Lehrer vom 2. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1002) wird die Qualifikation im Einzelfall durch die Einstellungsbehörde ermittelt.

B. Einstellung im Arbeitsverhältnis
Bei der Einstellung in ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist Abschnitt A entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen von Lehrkräften, die sich in ihrer Tätigkeit bewährt haben, es sei denn, es enden mehr befristete Arbeitsverträge, als verlängert werden können; in diesem Fall gilt Satz 1.

C.
Dieser Erlass tritt am 9. Mai 2010 in Kraft. Gleichzeitig werden die Auswahlkriterien vom 22. Juni 1987 aufgehoben.

Einstellungstermine   

Grundsätzlich stellen alle Bundesländer zum Beginn eines jeden Schuljahres Bewerber unbefristet in den Schuldienst ein, zusätzlich stellen einige Bundesländer zum Beginn eines Schulhalbjahres ein. Im Saarland erfolgt die Einstellung auf unbefristete Stellen zum Halbjahr im Februar und zum Schuljahresbeginn im Juli/August.

Für befristete Stellen gelten in der Regel keine Einstellungstermine, sondern es wird nach Bedarf und Absprache mit den Bewerbern jederzeit eingestellt.

Elterngeld   

Das Elterngeld ersetzt bis zu einem Nettoeinkommen von 1200 Euro 67 % und ab 1200 Euro 65% des bisherigen Netto-Erwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles. Die Zuwendung beläuft sich auf mindestens 300 Euro und der Höchstsatz liegt bei 1.800 EUR monatlich. Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt.

ElterngeldPlus   

Das neue ElterngeldPlus unterstützt Väter und Mütter, die schon während des Elterngeldbezugs und danach in Teilzeit arbeiten wollen. Mit den ElterngeldPlus-Monaten können sie während der Teilzeittätigkeit doppelt so lange die Förderung durch das Elterngeld nutzen, allerdings in halber Höhe. Wenn beide Eltern pro Woche 25 bis 30 Stunden parallel arbeiten, erhält jeder Elternteil das ElterngeldPlus nochmals für vier zusätzliche Monate. Im Saarland ist für das Elterngeld und ElterngeldPlus das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Hochstr. 67, 66115 Saarbrücken, zuständig.

Elternzeit   

Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, mit dem die AntragstellerIn in einem Haushalt lebt und das sie selbst betreut und erzieht. Die Elternzeit kann auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Sie ist allerdings auf maximal drei Jahre begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf diese Berechnung angerechnet. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit der Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von maximal ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig. Die Anspruchsberechtigten müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes beginnen soll, spätestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich beim Ministerium verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Die Elternzeit kann mit Zustimmung des Ministeriums vorzeitig beendet oder auch verlängert werden (max. 3 Jahre). Die Elternzeit kann insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Bei Beamtinnen und Beamten im Schuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien nicht ausgespart werden.

Erkrankung   

Im Falle einer Erkrankung habt ihr euch zunächst unverzüglich bei der Leitung des Studienseminars krank zu melden. Weiterhin müsst ihr die Schulen, an denen ihr eingesetzt seid, sowie eure Fachleiter von eurem Krankenstand unterrichten. Ratsam ist es auch, Fachlehrer, in deren Klassen ihr unterrichtet, und Kollegen zu informieren, damit diese entsprechend planen können.

Dauert die Erkrankung mehr als drei Arbeitstage müsst ihr, ein ärztliches Attest über die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer vorlegen. Tritt die Erkrankung kurz vor den Ferien ein, sind die weiteren ärztlichen Atteste über die Dauer der Erkrankung auch während der Ferien vorzulegen.

Unmittelbar nach dem Ende der Erkrankung ist der Dienstantritt sowohl dem Studienseminar als auch den jeweiligen Schulen mitzuteilen. Informiert auch eure Fachleiter. Es ist ratsam, sich über die Vorgehensweise bei Erkrankungen in den jeweiligen Einsatzschulen zu informieren, da jede Schule dies in eigener Zuständigkeit regelt.

Erstattung von Beiträgen zur BfA und Zusatzversorgung   

Lehrkräfte, die als Angestellte Beiträge zur Rentenversicherung und Zusatzversorgungskasse gezahlt haben, können diese auf Antrag erstattet bekommen, wenn sie weniger als 60 Monate Beträge gezahlt haben und nicht mehr der Rentenversicherungspflicht unterliegen. (Dies ist z.B. nach einer Verbeamtung der Fall.) Es werden die Beiträge erstattet, die vom Arbeitnehmer eingezahlt wurden (50 % der Beiträge bei der BfA).

Dann ist eine Antragsstellung bei der BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) und bei der RZVK (Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes) erforderlich. Dort werden auch nähere Auskünfte erteilt.

Fachleiternahe Ausbildung   

Die Referendare werden für die gesamte Dauer der Ausbildung einem Studienseminar und je einem Fachleiter pro Ausbildungsfach zugeordnet. Die Fachleiter können an anderen Schulstandorten als dem Seminarstandort eingesetzt sein. Sie übernehmen direkt eure Ausbildung und Beratung, gleichzeitig sind sie für eure Benotung zuständig. Während des eigenverantwortlichen Unterrichts werdet ihr zusätzlich einer Einsatzschule zugewiesen.

Da ihr eng mit euren Fachleitern zusammenarbeitet und sie dabei einzuschätzen lernt, wisst ihr einerseits sehr genau, was von euch für eine gute Bewertung verlangt wird. Andererseits kann diese Verknüpfung von Betreuungs- und Bewertungsfunktion in schwierigen Ausbildungssituationen zu Konflikten führen.

Im Saarland gibt es lediglich im Bereich der Förderschulen und Berufsschulen ein Mentorensystem. Dabei werden die Lehramtsanwärter neben den Fachleitern - mit überwiegend bewertender Funktion - noch von Mentoren in überwiegend beratender Funktion an den Schulen direkt betreut.

Fahrtkosten   

Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle (in eurem Fall das Studienseminar) bekommt ihr nicht erstattet. Es empfiehlt sich aber, trotzdem die Fahrten vom und zum Studienseminar zu erfassen, denn ihr könnt sie in eurem Lohnsteuerjahresausgleich als Werbungskosten geltend machen.

Fahrten zur Ableistung des Ausbildungsunterrichtes (nur eigenverantwortlicher Unterricht) werden nach den Regelungen des saarländischen Reisekostengesetzes erstattet. Formulare zur Abrechnung der Fahrtkosten erhaltet ihr beim jeweiligen Studienseminar.

Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung muss innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden, danach entfällt er. Nähere Informationen erteilt bei Bedarf die „Junge GEW“ (siehe Anschriftenverzeichnis).

Die GEW fordert schon seit Jahren eine reale Fahrtkostenerstattung für Referendare, wie sie z.B. Fachleiter für ihre Dienstfahrten erhalten. Aus Kostengründen lehnt das Ministerium eine solche Erstattung für Referendare jedoch strikt ab.

Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)   

Gültig ab 1. Dezember 2022

Grundgehaltssätze

Besoldungsgruppen Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)Verheiratetenzuschlag Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)Verheiratet + 1 Kind
A 9 – A 16 144,77 € 290,27 €


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 145,50 €, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 707,26 €.


Folgen einer Pflichtverletzung   

Kommt eine Lehrkraft ihrer Aufsichtspflicht nicht oder nur unzureichend nach und folgt aus dieser Aufsichtspflichtverletzung eine Schädigung Dritter, so sieht sich die Lehrkraft mit haftungs-, strafrecht- sowie disziplinarrechtlichen Ansprüchen konfrontiert. Dies bedeutet, dass für ein und dieselbe Aufsichtspflichtverletzung drei unterschiedliche Verfahren unabhängig voneinander eingeleitet werden können.

Unter haftungsrechtlichen Aspekten wird geklärt, wer und in welcher Form für einen entstandenen Schaden gegenüber Dritten aufzukommen hat. Soweit es sich dabei um Personenschäden handelt, ist die Haftpflicht durch die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel abgelöst. So sind alle Schüler der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gesetzlich unfallversichert und damit in gleicher Weise wie Arbeitnehmer in einem Betrieb gegen „Arbeitsunfälle“ versichert. Die Haftungspflicht besteht allerdings nicht, wenn eine vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung gegeben ist, d.h. wenn eine Lehrkraft bewusst und gewollt ihre Aufsichtspflicht verletzt und den eintretenden Schaden billigend in Kauf nimmt. Deshalb kennen sowohl die Reichsversicherungsordnung als auch das Beamtenrechtsrahmengesetz und die Beamtengesetze des Bundes und der Länder die Möglichkeit des Rückgriffs gegen den Schuldigen. Übereinstimmend wird Regress in allen Bestimmungen allerdings nur auf vorsätzliche und grob fahrlässige Dienstverletzungen beschränkt.

Wird durch eine Aufsichtspflichtverletzung ein strafrechtlich relevanter Tatbestand geschaffen, so wird die Lehrkraft hierfür zusätzlich von der zuständigen öffentlichen Gerichtsbarkeit zur Verantwortung gezogen. Dies geschieht zum Beispiel, wenn ein Schüler infolge einer Aufsichtspflichtverletzung Gesundheitsschäden davonträgt oder gar verstirbt.

Dienstrechtlich gesehen ist eine Aufsichtspflichtverletzung immer auch ein Dienstvergehen. Der Dienstherr hat deshalb die Möglichkeit, je nach Schwere des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.


Hauptpersonalrat (HPR)   

Für jede Schulform existiert beim Ministerium für Bildung und Kultur ein eigener Hauptpersonalrat, der alle Lehrkräfte der entsprechenden Schulform als oberste Interessenvertretung vertritt. Der Hauptpersonalrat ist das Mitbestimmungsorgan für Entscheidungen, zu denen die Dienststelle nicht befugt ist. Dazu gehören z.B. die Entscheidung über Erlasse, Verordnungen oder die Einstellung neuer Referendare und Lehrkräfte. Gleichzeitig wird der Hauptpersonalrat als Stufenvertretung der Lehrer tätig: Ist z.B. ein Problem auf Seminarebenen zwischen dem dortigen Personalrat und der Dienststelle nicht zu klären, wird versucht, auf der Ebene Ministerium/Hauptpersonalrat zu einer Einigung zu kommen. Selbstverständlich ist der Hauptpersonalrat auch Ansprechpartner für die Mitglieder der örtlichen Personalräte, wenn diese im Rahmen ihrer Tätigkeit vor Ort Fragen haben. Wendet euch bei Unsicherheiten oder Zweifeln bezüglich eurer Bewerbung, Einstellung oder Ablehnung an die GEW-Mitglieder in den Hauptpersonalräten. Sie helfen, eure Probleme zu klären. Die Adressen und Telefonnummern erhaltet ihr in der Geschäftsstelle der GEW.

Hospitationen   

Hospitationen finden während des gesamten Referendariates überwiegend in den Klassen der Fachleiter - im Bereich der Grundschule auch in Klassen der Mentoren - statt. Ihr verfolgt während der Hospitationen den Unterricht eurer Fachleiter, häufig auch den anderer Referendare, die dort unter Aufsicht unterrichten. Gerade zu Beginn der Ausbildung sollten euch für die Hospitationen verschiedene Kriterien an die Hand gegeben werden, nach denen ihr den Unterricht beobachten und beurteilen könnt.

Inklusion   

Nach § 4 des Schulordnungsgesetzes: „(1) Die öffentlichen Schulen der Regelform sind inklusive Schulen. Sie ermöglichen grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern einen gleichberechtigten und ungehinderten Zugang.“ Nach § 63 a des Schulordnungsgesetzes sind Grundschulen seit dem Schuljahr 2014/2015 inklusive Schulen. Es gelten die im Schulordnungsgesetz (§ 4, Abs. 1 und 2) und die im Schulpflichtgesetz (§ 5, Abs. 3 und 4) getroffenen Regelungen zur Inklusion. Die Integrationsverordnung gilt allerdings weiterhin unter Berücksichtigung der in den Gesetzen getroffenen Regelungen. Eine neue Rechtsverordnung zur Inklusion ist zum 3. August 2015 in Kraft getreten. Die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sind seit dem Schuljahr 2016/2017 inklusive Schule; die beruflichen Schulen ab dem Schuljahr 2018/ 2019. Bis dahin gilt die Integrationsverordnung in der vorliegenden Fassung und verliert aufsteigend ihre Gültigkeit.

Integrationsverordnung   

Seit 1987 gibt es im Saarland die gemeinsame Unterrichtung behinderter und nichtbehinderter Kinder in Schulen der Regelform. Dabei werden Kinder, bei denen auf Grund einer Behinderung sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, auch weiterhin an der Regelschule unterrichtet, wenn gewährleistet ist, dass sie in der Regelschule die erforderliche sonderpädagogische Förderung erhalten.

Kindergeld   

Nach dem Bundeskindergeldgesetz steht Eltern Kindergeld zu, das auf Antrag - maximal rückwirkend für sechs Monate nach Antragsstellung - gezahlt wird.

Wer vor seinem Referendariat Kindergeld erhalten hat, muss den Beginn des Referendariats der bisherigen Kindergeldstelle mitteilen. Mit Antritt des Referendariats ist für die Zahlung von Kindergeld die Dienstbehörde (Landesamt für Finanzen) zuständig. Dort muss ein neuer Antrag auf Kindergeld gestellt werden.

Konferenzen   

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung verlangt die Teilnahme an Konferenzen. Welche Konferenzen es an Schulen gibt, regelt das „Gesetz über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG)“ vom 27. März 1974 (Amtsbl. S.381), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S.869), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1018). Für euch sind insbesondere Gesamtkonferenzen, Klassenkonferenzen sowie Fachkonferenzen wichtig. Grundsätzlich seid ihr zur Teilnahme an den Konferenzen verpflichtet, wenn ihr an der jeweiligen Schule eigenverantwortlich unterrichtet.

Die Gesamtkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Schule von Bedeutung sind. Sie berät und beschließt über die ihr übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung geltenden Maßnahmen. An den Sitzungen der Gesamtkonferenz nehmen im Vorbereitungsdienst stehende Lehrer mit beratender Stimme teil. Unterrichtet ihr jedoch eigenverantwortlich, seid ihr vollwertige Mitglieder der Gesamtkonferenz und damit stimmberechtigt.

Die Klassenkonferenz regelt und beschließt die Versetzung, Zeugnisse (Zeugniskonferenz) oder Fragen des Übergangs in andere Schulen. Klassenkonferenzen können auch zwecks Absprache pädagogischer Vorhaben oder Maßnahmen einberufen werden. In den Klassenkonferenzen derjenigen Klassen, in denen ihr eigenverantwortlich unterrichtet, seid ihr stimmberechtigt.

Die Fachkonferenzen beraten Angelegenheiten, die das einzelne Unterrichtsfach betreffen. Hierzu gehören u.a. insbesondere Fragen der Didaktik, Umfang und Schwierigkeitsgrad von vorgeschriebenen Arbeiten oder Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung. In den Fächern, in denen ihr eigenverantwortlich unterrichtet, seid ihr ebenfalls Mitglied der jeweiligen Fachkonferenz und damit zur Teilnahme verpflichtet.

Krankenversicherung   

Bereits Referendare haben als „Beamte auf Widerruf“ Anspruch auf Leistungen der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge, der sogenannten Beihilfe.

Die Beihilfe erstattet für den Beihilfeberechtigten 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen im Krankheitsfall, für den Ehegatten (sofern dieser nicht selbst versichert ist als Arbeitnehmer, Beamter oder Selbstständiger) 70 % und für Kinder 80 %. (Näheres regelt die Saarländische Beihilfeverordnung; GEW-Mitglieder können diese kostenfrei bei der Geschäftsstelle der GEW anfordern.)

Die verbleibenden Anteile muss man bei einer privaten Krankenversicherung absichern. Die Auswahl der privaten Krankenversicherung sollte man sehr sorgfältig vornehmen, da die Leistungen und die Preise sehr unterschiedlich sind – eine von den Versicherungen unabhängige Beratung (z.B. Verbraucherzentrale, Informationen der Stiftung Warentest) ist auf jeden Fall sinnvoll.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben bzw. zu werden. Dabei müssen allerdings die Beiträge voll (Arbeitnehmer + Arbeitgeberanteil) selbst finanziert werden. Der Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung möglich – was bei einer Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung in der Regel der Fall ist. Bei der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt der Beihilfeanspruch. Nähere Informationen zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse erhaltet ihr bei der Beratungsstelle der AOK bzw. der Ersatzkassen.

Krankenversicherung nach dem Referendariat   

Da mit dem Tag der Beendigung des Vorbereitungsdienstes die Beihilfeberechtigung als Beamter entfällt, ist es dringend zu empfehlen, sich rechtzeitig um eine Fortsetzung des Krankenversicherungsschutzes zu kümmern. Nach dem Vorbereitungsdienst gibt es mehrere Möglichkeiten, sich in der Krankenversicherung zu versichern:

  • Wenn ihr einen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten berufstätigen Ehepartner habt und nicht über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus verdient, seid ihr über euren Ehepartner versichert. Ihr braucht dann nur die private Versicherung zu kündigen oder ruhen zu lassen.

  • Trifft dies nicht zu, müsst ihr mit eurer privaten Krankenversicherung abklären, dass ihr vorübergehend mit den vollen Leistungen zu einem relativ niedrigen Beitragssatz versichert bleibt. Viele Krankenversicherungen machen dies, um einen Kunden zu halten; z.B. zum doppelten Tarif der bisherigen Versicherung. Einen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.
     

Die Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind begrenzt. Wer aus dem krankenversicherungsfreien Beamtenverhältnis auf Widerruf ausscheidet, kann nur unter folgenden Bedingungen einer gesetzlichen Krankenversicherung beitreten:

  • bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (z.B. Annahme einer Vertretungsstelle im Angestelltenverhältnis)

  • bei Leistungsbezug nach dem Arbeitsförderungsgesetz

  • unter bestimmten Bedingungen als Familienangehöriger eines in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten

  • als (erneut) eingeschriebener Studierender (nur bis zum 30. Lebensjahr)

  • wenn während des Vorbereitungsdienstes eine Pflichtversicherung freiwillig fortgesetzt wurde.


Krankmeldung  

Erkrankt ein/e Lehrkraft, so muss der Schulleitung (bei Lehramtsanwärter/innen und Referendar/innen der Seminarleitung) unverzüglich mitgeteilt werden, wie lange er/sie voraussichtlich krank sein wird. Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, muss ein Attest vorgelegt werden, aus dem die voraussichtliche Dauer der Erkrankung hervorgeht. Der Dienstvorgesetzte kann eine Untersuchung durch den Amtsarzt anordnen. Verlängert sich die Krankheit über die angenommene Zeit hinaus, so ist ein weiteres ärztliches Attest vorzulegen. Die voraussichtliche Wiederaufnahme des Dienstes soll der SL möglichst frühzeitig angekündigt werden.
Wichtig: Wer unmittelbar vor den Ferien erkrankt, unterliegt auch während der Ferien der Attestpflicht und der Gesundmeldepflicht. Wer nach Ferienbeginn keine weiteren Atteste vorlegt und sich nicht bei der Schulleitung oder der Seminarleitung rückmeldet, bleibt ohne Genehmigung vom Dienst fern.

Listenverfahren bei Einstellungen   

Die Einstellungen in den saarländischen Schuldienst erfolgen über ein Listenverfahren. In sogenannten „Einstellungslisten“ wird eine Rangordnung festgelegt, die ausschlaggebend für eine Einstellung. Die Rangordnung der Bewerber im Saarland ist im wesentlichen abhängig von der Gesamtnote aus Erstem und Zweitem Staatsexamen, den erworbenen Bonuspunkten und der Kombination der Unterrichtsfächer. Grundsätzlich gilt die Rangordnung nur zu einem Einstellungstermin und wird für jeden Einstellungstermin neu ermittelt.
Alle Bewerber haben das Recht, ihren Platz in dieser Rangliste sowie die damit verbundene „Rangnote“ zu erfahren. Aus unseren Erfahrungen empfehlen wir euch, von diesem Recht Gebrauch zu machen!

Mediennutzung / Kopieren   

In der Schule gilt das Urheberrecht, auch wenn Verstöße dagegen und das Nutzen einer „Grauzone“ an der Tagesordnung sind! Das bedeutet, dass ihr beim Kopieren von Texten, Videofilmen, Software, Notenpartituren usw. das Urheberrecht beachten müsst und für Verstöße dagegen persönlich haftet!

Geregelt wird das Urheberrecht im Hinblick auf die Schule im „Erlass über den Vollzug des Urheberrechts-Gesetzes in Schulen“ vom 1. Juli 1987 (GMBl. S.221) und in der „Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchverordnung)“ vom 5. April 1982, geändert durch VO vom 7. November 1990 (Amtsbl. S.1358).

Grundsätzlich ist für jede Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken das Einverständnis des Urhebers einzuholen. Für Deutschland überwachen das Urheberrecht die GEMA (für Musik und Video) sowie die Verwertungsgesellschaft Wort (für Texte).

Für Druckwerke, insbesondere Schulbücher, gelten relativ günstige Regelungen: Kopieren kleinerer Teile und in geringer Stückzahl ist als Ergänzung vorhandener Lehrmittel oder zum Aktualisieren erlaubt. Das Anlegen eines Archivs ist nicht anzuraten, auch darf nicht die Schulbuchverordnung damit umgangen werden.

Schulfunk- und Schulfernsehsendungen sind (fast) problemlos zu nutzen. Führt dabei eine sorgfältige Liste über die verwendeten Sendungen.

Bei sonstigen Sendungen (wie auch bei Disketten, CD’s oder DVD´s) ist Vorsicht geboten: Es gibt keine offiziellen Vergütungsvereinbarungen. Auf jeden Fall solltet ihr keine Aufnahmen mit Schulgeräten machen (z.B. von einem Dokumentarfilm des ZDF) oder in der Schule Kopien anfertigen (z.B. von einer Liedersammlung auf CD). Aktuelle Nachrichten und „3-Minuten-Zitate“ dürft ihr zeigen, müsst sie aber sofort wieder löschen. Umstritten ist immer noch die Verwendung privat angefertigter oder erworbener Ton- und Videoaufnahmen im Unterricht, da rechtlich nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob die Vorführung in einer Schulklasse eine öffentliche oder eine private Wiedergabe darstellt.

Private Wiedergaben sind erlaubt. Öffentliche Wiedergaben sind ohne vorherige Klärung der Aufführungsrechte grundsätzlich nicht erlaubt. Bei Schulfesten oder Schulkonzerten sind z.B. vorherige exakte Anmeldungen der benutzen Werke nötig. Kontrollen, Zahlungsforderungen und unter Umständen Strafen sind üblich. Was bei Abschluss- oder Weihnachtsfeiern gilt, solltet ihr mit Kollegen und Schulleitung im Einzelfall abklären.

Mutterschutz   

Die Vorschriften für den Mutterschutz der berufstätigen Mutter sind in der „Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen - Mutterschutzverordnung“ vom 13. Dezember 2005 geregelt. Sie umfassen die Zeiten der Schwangerschaft, der Geburt, die Stillzeit und gegebenenfalls die Zeit des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit. Damit der besondere Schutz am Arbeitsplatz wirksam werden kann, soll eine Schwangerschaft den Dienstvorgesetzten (im Referendariat der Seminarleitung) unmittelbar nach deren bekannt werden unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins angezeigt werden. Für Lehrerinnen in Ausbildung sind folgende Bestimmungen wichtig: Sechs Wochen vor der Entbindung besteht ein relatives Beschäftigungsverbot, in dessen Zeitraum die Schwangere unter der Voraussetzung ihrer Zustimmung arbeiten darf, aber nicht muss. Damit ist es innerhalb dieser Zeit zum Beispiel möglich, bevorstehende Prüfungen abzulegen oder eine Lehrprobe zu halten. Während der ersten acht Wochen nach der Geburt besteht absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit darf die Mutter auch mit ihrer Zustimmung nicht beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot verlängert sich nach Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.

Während der Schwangerschaft sind Arbeiten bei Kälte, Nässe, Lärm und Erschütterungsgefahren untersagt (z.B. Pausenaufsichten).

Auf Antrag ist Lehrerinnen die zum Stillen erforderliche Zeit frei zu geben. Die Pausenzeiten vor und nach der gewährten Zeit zum Stillen ist von Aufsichtspflichten oder anderer dienstlicher Inanspruchnahme frei zu halten. Die für das Stillen gewährte Zeit darf weder vor- noch nachgearbeitet werden.

Eine Entlassung der Beamtin auf Widerruf ist in der Regel gegen ihren Willen während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung nicht möglich. Diesem Entlassungsverbot steht allerdings die gesetzlichen Beendigung des BeamtInnenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Bestehen der die Ausbildung abschließenden Prüfungen nicht entgegen! (BVerwG Urteil vom 12. Dezember 1978).

Nebentätigkeit   

Aufgrund der erheblichen Einkommenskürzungen sehen sich immer mehr Referendare gezwungen, einer Nebentätigkeit (z.B. Leitung von Volkshochschulkursen) nachzugehen.

Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten anzeige- und/oder genehmigungspflichtig und auf dem Dienstweg schriftlich zu melden. Der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sollte rechtzeitig vor deren Aufnahme bei der Seminarleitung gestellt werden. Gerade bei Nebentätigkeiten sollte man besondere Umsicht walten lassen, da nicht genehmigte Nebentätigkeiten disziplinarrechtliche Maßnahmen des Dienstherrn nach sich ziehen können.

Notendefinition und Bewertungsskala   

Während des Referendariats werden alle Benotungen nach dem 15-Punkte-System vorgenommen. Die Notenstufen sind dabei wie folgt definiert:

sehr gut (15/14/13 Punkte): eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut (12/11/10 Punkte): eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (9/8/7 Punkte): eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;

ausreichend (6/5/4 Punkte): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (3/2/1 Punkte): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend (0 Punkte): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.


Personal- und Prüfungsakten   

Über Beamte wird vom Dienstherrn eine Personalakte geführt, die vertraulich zu behandeln ist. Die Führung der Personalakten ist im Saarländischen Beamtengesetz (SBG) §108 geregelt.

In dieser Personalakte werden alle Unterlagen gesammelt, die den Beamten und seine Tätigkeit betreffen (z.B. Beurteilungen, Ernennungsurkunden, Beförderungsurkunden, Fortbildungsnachweise, etc.). Die Führung geheimer Personalakten ist nicht zulässig. Der Beamte oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat jederzeit ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte und kann sich Abschriften bzw. zum Teil Kopien machen.

Bestehen Zweifel bezüglich der Personalakte, sollte man sich an den Personalrat wenden und eventuell ein Mitglied des Personalrates bevollmächtigen, die Personalakte einzusehen.

Alle Prüfungsunterlagen werden in einer eigenen Prüfungsakte beim Prüfungsamt geführt und gehören nicht zu den Personalakten. Auch in diese Prüfungsakte kann auf Antrag Einsicht genommen werden.

Personalnummer   

Bei jedem Schriftverkehr in finanziellen Angelegenheiten mit dem Landesamt für Zentrale Dienste (z.B. Beihilfeanträge oder Reisekostenabrechnungen), müsst ihr immer eure Personalnummer angeben.

Die Personalnummer wird nach der Einstellung vom Landesamt für Zentrale Dienste mitgeteilt. Diese Nummer setzt sich aus acht Ziffern und einer vierziffrigen Arbeitsgebietsnummer zusammen: z.B. 87654321/ C 532.
Diese Nummer findet ihr auch auf jeder Gehaltsabrechnung.

Personalvertretung / Mitbestimmung   

Die Mitbestimmung ist geregelt im „Saarländischen Personalvertretungsgesetz“ (SPersVG) vom 9. Mai 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl.S.413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juni 2000 (Amtsbl.S.1018).

Die Personalräte stehen für Information, Mitwirkung und Mitbestimmung. Aufgabe der Personalvertretungen ist es, die Interessen der Gruppe der Wahlberechtigen gegenüber der Dienststellenleitung zu vertreten. Durch ein Wahlverfahren erhalten Personalräte dazu die offizielle Legitimation und werden entsprechend rechtlich geschützt. Personalräte müssen in alle wichtigen Entscheidungen einbezogen werden und wirken kontrollierend auf diese ein (siehe dazu SPersVG). Gleichzeitig informieren sie über diese Entscheidungen und nehmen Stellung.

Die Mitbestimmung findet im Saarland auf zwei verschiedenen Ebenen statt: Innerhalb der Dienstellen durch die örtlichen Personalräte (z.B. ÖPR) des Studienseminars) und auf Landesebene durch die Stufenvertretung der Lehrer, die Hauptpersonalräte (HPR).

Der örtliche Personalrat (ÖPR)   

Die örtlichen Personalräte in den Studienseminaren vertreten die Interessen der Referendare des jeweiligen Seminars gegenüber der Seminarleitung und müssen in viele wichtige Entscheidungen einbezogen werden, z.B. in Fragen der Einsatzplanung für den eigenverantwortlichen Unterricht. Personalräte haben außerdem eine vermittelnde Funktion bei Unstimmigkeiten zwischen Referendaren, zwischen Referendaren und Fachleitern oder zwischen Referendaren und Seminarleitung. Sie können, falls keine Einigung innerhalb des Studienseminars erzielt werden kann, die Hilfe des Hauptpersonalrates in Anspruch nehmen. In regelmäßigen gemeinsamen Besprechungen mit der Seminarleitung sollen Personalräten über beabsichtigte mitbestimmungspflichtige Maßnahmen informiert werden. So erfahrt ihr nicht nur von der Seminarleitung, sondern auch vom Personalrat, was für euch und eure Ausbildung geplant ist.

Der örtliche Personalrat in den Studienseminaren wird jeweils für ein Jahr gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Referendare des Studienseminars, die sich zum Zeitpunkt der Wahl in der Ausbildung befinden. Die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder ist abhängig von der Gesamtzahl der Wahlberechtigten. Mit der Organisation und Durchführung der Wahlen wird ein Wahlvorstand beauftragt.

Die GEW unterstützt übrigens die Mitglieder des Wahlvorstandes, z.B. mit einem hilfreichen Skript, das die Bestimmungen der Wahlordnung Schritt für Schritt erklärt und Kopiervorlagen für Aushänge, Stimmzettel u.ä. enthält. Stellt ihr euch also für die Mitarbeit im Wahlvorstand zur Verfügung, wendet euch an die GEW-Geschäftsstelle. Dort findet ihr Hilfe.

Erst mit der Änderung des Personalvertretungsgesetzes aus dem Jahr 2000 wurden in den Studienseminaren örtliche Personalräte geschaffen, zuvor waren lediglich die Hauptpersonalräte für Referendare und Lehramtsanwärter zuständig. Innerhalb der Seminare bestand zuvor keine rechtliche Regelung der Mitbestimmung für Referendare. Es lag im Ermessen der Seminarleitungen, ob überhaupt und in welchem Umfang Referendare in seminarinterne Entscheidungsprozesse einbezogen wurden.

Dass ihr jetzt in den Studienseminaren örtlichen Personalräte wählen könnt und damit rechtlich legitimierte Vertreter gegenüber der Seminarleitung habt, ist maßgeblich ein Verdienst der GEW. Sie hat sich bereits seit vielen Jahren für deren Schaffung eingesetzt. Als der ursprüngliche Entwurf des geänderten Saarländischen Personalvertretungsgesetzes aus dem Jahr 2000 immer noch keine ÖPRs an den Studienseminaren vorsah, hat die GEW in einer erneuten Stellungnahme interveniert und letztendlich deren Einführung erreicht.

Privatschulen   

Neben den staatlichen Schulen gibt es eine Reihe von Privatschulen, die - als staatlich anerkannte Ersatzschulen - von unterschiedlichen Schulträgern geführt werden. Schulträger können die Kirchen oder Trägervereine (z.B. bei Waldorfschulen) sein. Wer an einer Privatschule arbeiten möchte, kann sich bei den jeweiligen Schulträgern bewerben. Sinnvoll ist hier, parallel dazu direkt mit der Schulleitung der entsprechenden Privatschule Kontakt aufzunehmen.

Private Schulträger   

Eine aktuelles Verzeichnis im deutschensprachigen Bildungsbereich tätiger privater Schulträger wird auf dem deutschen Schul- und Bildungsserver (www.bildungsserver.de) angeboten. Die Adressen der einzelnen Privatschulen in Deutschland findet ihr nach Bundesländern geordnet auf der Homepage der Deutschen Schul- und Bildungsberatung (www.privatschulberatung.de).

Freie Träger
VDP Bundesverband Deutscher Privatschule
Darmstädter Landstraße 85 a
60598 Frankfurt am Main
Telefon: 069 / 609189 - 0
Telefax: 069 / 606189 - 10
www.privatschulen.de

Kirchliche Träger
Arbeitsgemeinschaft evangelischer Schulbünde e.V.
Im Tiergarten 5 - 7
57076 Siegen
Telefon: 0271 / 72171
Telefax: 0271 / 76597

Zentralstelle Bildung der deutschen Bischofskonferenz
Kaiserstraße 163
53113 Bonn
Telefon: 0228 / 103 - 0
Telefax: 0228 / 103 – 201

Waldorfschulen
Bund der Waldorfschulen
Heidehofstraße 32
70184 Stuttgart
Telefon: 0711 / 21042 - 0
Telefax: 0711 / 21042 - 19

Prüfungsnoten   
Note des Zweiten Staatsexamens

Einzelne Prüfungsleistungen werden sowohl während des Studiums als auch während der Ausbildung im Studienseminar in der 15-Punkte-Skala bewertet. 

Gesamtnote
Aus den Noten des Ersten und des Zweiten Staatsexamens wird bei einer Bewerbung für den saarländischen Schuldienst eine Gesamtnote errechnet, auf deren Basis die Ranglisten zur Einstellung in den Schuldienst erstellt werden.

Für das Saarland lässt sich dies am besten an einem Beispiel zeigen:

Note des 1. Staatsexamens           12,91 x 2 = 25,82

Note des 2. Staatsexamens           11,25 x 3 = 33,75

Gesamtnote                                     59,57 : 5 = 11,91



Gesamtnoten, die nicht der 15-Punkte-Skala entsprechen werden nach der Formel:

P 15 = 17 – 3 x (N) gerechnet (N = Gesamtnote im 6er-System).

Beispiel: Gesamtnote 2,2 (gut)

P 15 = 17 – 3 x 2,2 = 10,4 = Gesamtnote in der 15-Punkte-Skala

Rechtsschutz   

Eine unfaire dienstliche Beurteilung, falsche Eingruppierung oder sogar Kündigung? Die GEW gewährt ihren Mitgliedern ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft umfassenden Rechtsschutz zur Wahrnehmung der Rechte in allen dienstrechtlichen und sonstigen berufsbezogenen Angelegenheiten, wenn nötig bis in die letzte Instanz. Eine bestmögliche Rechtsberatung bzw. Vertretung vor Gericht ist nur mittels eines kompetenten Rechtsbeistandes möglich. Die GEW legt deshalb Wert darauf, dass nur solche Anwaltskanzleien im Rechtsprozess tätig werden, die mit den Rechtsproblemen der Mitglieder vertraut sind und Spezialkenntnisse in den einschlägigen Rechtsgebieten erworben haben.

Beim Rechtsschutz geht es aber nicht allein um die Vertretung vor Gerichten, sondern auch um die Beratung und Unterstützung bei Bewältigung von Konflikten im Vorfeld von Rechtsstreitigkeiten.

Im Saarland könnt ihr euch als rechtsschutzsuchendes GEW-Mitglied jederzeit an unsere Rechtsschutzsekretärin wenden. Sie ist Volljuristin, berät euch als erste Anlaufstelle in allen Fragen und ist in der Geschäftsstelle der GEW täglich erreichbar.

Weitere Infos: http://www.gew.saarland/index.php/m1/rechtsschutz

 

Sachschadenersatz   

(1) Sind bei einem Schadensereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass Körperschaden entstanden ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht zum Ersatz des Schadens führen. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, dagegen nicht der Weg vom und zum Dienst.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, nach vorheriger Genehmigung benutztes privateigenes Fahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden ist und sich der Grund zum Verlassen des Fahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Dies gilt auch für ein abhanden gekommenes Fahrzeug.

(3) Für Sachschaden an Fahrzeugen kann Ersatz auch dann gewährt werden, wenn ein Verkehrsunfall auf dem Weg vom oder zum Dienst vorliegt und die Benutzung des Fahrzeuges im Interesse des Dienstherrn lag.

(4) Der Ersatz von Sachschaden wird nicht gewährt, wenn

a) dieser nicht mehr als 12,50 Euro, bei Sachschäden nach Absatz 2 oder 3 nicht mehr als 50 Euro, beträgt,
b) die Beamtin oder der Beamte das Schadensereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
c) die Beamtin oder der Beamte bei einem Verkehrsunfall es unterlassen hat, unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.

(5) Sonstige gesetzliche Ersatzansprüche werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

(6) Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

Fundstelle: Saarländisches Beamtengesetz (SBG) §74

Schulbücher für Referendare   

Die Ausgaben für Lehr- und Lernmaterialien während des Referendariats sind nicht unerheblich. Schulbuchverlage geben daher auf Nachweis Büchergutscheine aus, mit denen direkt beim Verlag einige Schulbücher kostenfrei bestellt werden können. Um diese Gutscheine zu erhalten, schickt eine Postkarte mit dem Stempel des Studienseminars an den Schulbuchverlag. Gebt eure Unterrichtsfächer und Schulform an und bittet um Informationsmaterial für Referendare. Manche Verlage gewähren darüber hinaus auf Nachweis weitere Ermäßigungen und Sonderkonditionen. Unterrichtet ihr eigenverantwortlich, solltet ihr bei den Schulbuchverlagen nachfragen, ob ihr die an der Schule eingeführten und benötigten Lehrwerke kostenlos erhalten können.

In jedem Fall könnt ihr alle Ausgaben für Lehr- und Lernmaterialien bei den Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Das Sammeln der entsprechenden Belege lohnt sich also!

Schulische Veranstaltungen   

Zu den Aufgaben der Referendare kann auch die Vorbereitung und Durchführung schulischer Veranstaltungen gehören. Dazu zählen insbesondere ein- oder mehrtägige Schulwanderungen, Lehrfahrten, Schullandheimaufenthalte sowie Projekttage, Sport- und Schulfeste, Musik- und Theaterveranstaltungen.

Auch wenn die Teilnahme nicht in jedem Fall verpflichtend ist, solltet ihr die Gelegenheit nutzen, euch aktiv am schulischen Leben zu beteiligen. Solche Veranstaltungen fördern häufig das gegenseitige Verständnis zwischen Lehrkräften und Schülern und machen einfach Spaß.

Schulungen, Beratungen, Fortbildungen   

Auch wenn man sich fort- und weiterbilden möchte, bietet die GEW viele Möglichkeiten. Für GEW-Mitglieder sind diese sehr günstig oder sogar kostenlos. So gibt es auf Bundes- und Landesebene Fachtagungen zu aktuellen pädagogischen Themen (z.B. zur Integrationspädagogik, zu sonderpädagogischen Förderzentren, zur Ganztagsschule, zur Schulsozialarbeit, zu interkulturellem Lernen), spezielle Bildungstage und Informationsveranstaltungen für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Tag der sozialpädagogischen Berufe, Berufsbildungstag, Tag der Grundschule, Referendariatstag) sowie diverse Schulungs- und Seminarangebote (z.B. zu Fragen der Mitbestimmung, Kommunikation und Argumentation, etc.).

Termine und Programme werden regelmäßig an die Schulen und Studienseminare verschickt. Informiert euch an den Schwarzen Brettern oder fragt in der Geschäftsstelle nach.

Umgang mit Stress   

Zu den wichtigsten Dingen, die es im Referendariat zu erlernen gilt, zählt sicherlich, einen geeigneten Weg zur Stressbewältigung zu finden.

In vielerlei Hinsicht ist das Referendariat mit dem beruflichen Alltag „danach“ und mit dem damit verbundenen „normalen“ Schulstress nicht vergleichbar: Man ist häufig an mehreren Schulen eingesetzt, was zu terminlichen Überschneidungen und langen Autofahrten führen kann; man befindet sich in einer fortwährenden Bewertungs- und Prüfungssituation, und zwar nicht durch Schüler, sondern durch Fachleiter und Kollegen; man ist mit häufigen Wechseln konfrontiert. Kaum hat man z.B. eine Beziehung zu einer Klasse aufgebaut, muss man sie wieder abgeben. Nicht zuletzt verlangt der Ausbildungsplan den Referendaren einiges ab. Einige Tipps können euch vielleicht dabei helfen, eure eigene Methode zu finden, mit dieser Situation fertig zu werden.

Nützlich ist eine gute Arbeitsorganisation. Dazu zählt eine vorausschauende und durchdachte Terminplanung (Ist die Lehrprobe etwa montags nach einem Fortbildungs-Wochenendseminar oder nach einer einwöchigen Klassenfahrt?) ebenso wie ein sinnvolles Ordnungssystem am Arbeitsplatz daheim für die Vielzahl von parallel laufenden Unterrichtsreihen, Seminaren, Projekten etc.. Es hat sich darüber hinaus bewährt, kontinuierlich zu arbeiten und nicht erst in letzter Minute eine Stunde vorzubereiten, ein Protokoll zu tippen oder Unterrichtsmaterial zu besorgen. Schließlich hilft es, Unterricht so vorzubereiten, dass das Material und die Notizen wiederverwertbar sind. Mit der Zeit entsteht so ein Fundus, auf den man jederzeit schnell und ökonomisch zurückgreifen kann.

Sehr wichtig ist die Zusammenarbeit der Referendare untereinander. Diese kann sich in konstruktiver Kritik einzelner Unterrichtsstunden oder in gegenseitiger Aufmunterung, aber auch in praktischen Dingen zeigen: etwas für andere mitkopieren, Lehrprobenentwürfe gegenseitig Korrektur lesen, gemeinsam für die Prüfung lernen, sich gegenseitig Material zur Verfügung stellen, Ideen austauschen. Einzelkämpfertum führt zwar auch zum Ziel, aber mit wesentlich höherem Aufwand und größeren „Verlusten“.

Versucht, euch nicht zu sehr vom Referendariat vereinnahmen zu lassen. Eine gewisse Distanz zu bewahren hilft, auch mit gelegentlich ungerechtfertigten Kritiken oder zeitlich begrenzten Überlastungen leben zu können.

Manchen helfen auch Entspannungstechniken wie Yoga oder Autogenes Training, die nötige innere Balance zu halten. Da man viel Zeit in der Schule und zu Hause am Schreibtisch sitzend verbringt, kann auch Sport einen guten und entspannenden Ausgleich darstellen.

Unfall   

Bei allen Unfällen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, solltet ihr immer umgehend eine schriftliche Meldung auf dem Dienstweg erstatten. Das betrifft Unfälle in der Schule, im Seminar, auf dem Weg von und zur Schule, dem Seminar oder anderen Veranstaltungsorten der Ausbildung. Zu offiziellen Sitzungen wie z.B. Dienstbesprechungen werdet ihr schriftlich eingeladen, wobei der Vermerk „Dienstreise ist angeordnet“ für euch dann ein wichtiger Beleg ist.

Formulare für eine Unfallmeldung erhaltet ihr bei der Schul- oder Seminarleitung.

Urlaubsgeld   

Im Saarland wird seit 2004 kein Urlaubsgeld mehr ausbezahlt.

Verbeamtung  

Beamter wird man durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde. Diese erhält man jedoch nur, wenn man jünger als 45 Jahre alt, Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines EU-Staates ist. Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass künftige BeamtInnen jeder Zeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten. Natürlich muss auch die notwendige Ausbildung vorliegen. Last but not least muss durch eine amtsärztliche Untersuchung die Dienstfähigkeit als Eignungsmerkmal attestiert werden.

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes  

Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen i.d.R. um bis zu 6 Monate verlängert werden. Besondere Gründe sind insbesondere Krankheit, Beurlaubung, Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten von mehr als zwei Monaten entstanden sind. Der Antrag erfolgt auf dem Dienstweg. Erreicht die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung voraussichtlich nicht, so kann das Ministerium für Bildung und Kultur auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters, beziehungsweise der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern.

Vermögenswirksame Leistungen   

Schließt ihr Verträge nach dem Vermögensbildungsgesetz (wie Bausparverträge, Lebensversicherungen etc.) ab, werden euch auf Antrag vermögenswirksame Leistungen gezahlt. Der Antrag auf vermögenswirksame Leistungen muss bei dem Landesamt für Zentrale Dienste gestellt werden. Ihr erhaltet 6,65 Euro als Zuschuss zum Bruttogehalt.

Weihnachtsgeld   

Seit 2008 gibt es im Saarland keine Weihnachtsgeldzahlungen mehr.

Werbungskosten   

In eurer Steuererklärung könnt ihr Werbungskosten geltend machen. Als Werbungskosten können unter anderem Ausgaben für Fahrtkosten, Lehr- und Lernmittel, Büromaterial, Kopierkosten, Ausstattungsgegenstände eines Arbeitszimmers wie Computer und Reparaturen angegeben werden. Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die Begleitung bei Klassenfahrten oder mehrtägigen Wanderungen könnt ihr die entstandenen Kosten (wie z.B. für Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendung, Unterkunft) steuerlich ansetzen.
Hebt also Rechnungen und Belege auf, damit ihr sie beim Finanzamt einreichen könnt. Formulare, Informationen und Erläuterungen erhaltet ihr beim zuständigen Finanzamt.